Begegnungszone der Zwentendorfer Hauptstraße ab 14.02.2024 in Kraft

Begegnungszone der Zwentendorfer Hauptstraße ab 14.02.2024 in Kraft

09.02.2024

Mit 14. Februar 2024 tritt unsere Begegnungszone mit ihren Regeln in Kraft. Da werden die entsprechenden Verkehrstafeln aufgestellt.

Das ist ein Meilenstein, der lange Monate von gemeinsamen Entscheidungen, von Bautätigkeiten und natürlich auch von Baulärm und Schmutz zu einem guten Abschluss führt. Die Einfahrt zur Begegnungszone ist durch eine Betonschwelle und durch Verkehrstafeln gekennzeichnet. Hier fassen wir für Sie alle Regeln zusammen.

Vorschriften einer BEGEGNUNGSZONE 
 
(Die Vorschriften sind durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.)

  • Wir fahren 20 km/h.
  • Wir halten uns an die für Begegnungszonen vorgeschriebene RECHTSREGEL, also für die einmündenden Gemeindestraßen wie Schulgasse, Postgasse, Barbaragasse und Schlossgasse.
  • In der Begegnungszone stehen sich alle Verkehrsteilnehmer*innen gleichberechtigt gegenüber. Fußgänger*innen dürfen in Begegnungszonen die gesamte Fahrbahn benützen. Dabei dürfen sie den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern. Fahrer*innen von Rädern und Elektro-Scootern ist grundsätzlich das Nebeneinanderfahren erlaubt.
  • Parken und Halten: Parken und Halten ist durch die aufgestellten Verkehrszeichen gekennzeichnet.
  • Die Bodenmarkierungen erfolgen bei geeignetem Wetter im Frühling. Hier werden die Parkflächen markiert und ebenso weitere Bodenelemente, um den Kindern einen Wegweiser für den Fußweg zu geben. Ein Zebrastreifen ist in einer Begegnungszone nicht vorgesehen.

Nehmen wir doch die Begegnungszone zum Anlass, Gewohnheiten abzulegen.

Hat mein Kind die Möglichkeit zu Fuß, mit dem Rad oder Scooter, dem Gemeindebus, dem Postbus oder in einer Fahrgemeinschaft zur Schule zu kommen? Muss jede Fahrt mit dem Auto erfolgen oder kann ich auch mit dem Rad fahren? 

Das entlastet das Geldbörserl, schützt unsere Umwelt und sorgt für eine Verkehrsberuhigung.

 Gegenseitige Rücksichtnahme und Wertschätzung ist im Straßenverkehr das erste Gebot. Es ist uns bewusst, dass die neuen Regelungen – 20 km/h und Rechtsregel – eine Verhaltensumstellung erfordern, die erst gelernt werden muss. Andere Begegnungszonen haben gezeigt, dass besonders die Umstellung auf die Rechtsregel längere Zeit in Anspruch nimmt.

Seien wir freundlich zu uns selbst und zu anderen Verkehrsteilnehmer*innen. 

Mit gegenseitiger Rücksichtnahme werden wir im Sinne der Sicherheit und Verkehrsberuhigung die Umstellung gemeinsam meistern und uns darüber freuen. Denn Sicherheit, Verkehrsberuhigung mit einer gleichzeitigen Belebung des Zentrums sind der große Wunsch der Zwentendorfer*innen, wie Befragungen klar ergeben haben. 

Ergebnis Befragung Zentrum Zwentendorf: https://www.zwentendorf.at/Zusammen_Zwentendorf/Lebenswertes/Ergebnis_Befragung_Zentrumsentwicklung

Ergebnis Befragung Tempo 30: https://www.zwentendorf.at/Zusammen_Zwentendorf/Lebenswertes/Ergebnis_Befragung_Tempo_30

Hier die Beschreibung der Entwicklung zum starken Zentrum

PARKPLÄTZE 

gibt es in Zwentendorf siehe Plan und an ausgewiesenen Flächen auf der Hauptstraße. Der SPAR-Parkplatz ist privat und den Kund*innen vorbehalten.

Eine Stadt mit vielen Gebäuden

Alle Infos zur Begegnungszone: Alle Infos hier. https://www.oesterreich.gv.at


Begegnungszonen                                        

Eine Begegnungszone ist eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgängerinnen/Fußgänger bestimmt ist und die als solche gekennzeichnet ist. Die Behörde kann Straßen, aber auch Straßenstellen oder Gebiete durch Verordnung dauerhaft oder befristet zu Begegnungszonen erklären. Die so ausgewiesenen Bereiche dienen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs. Grund für eine Begegnungszone kann aber auch die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes sein.

Das Besondere einer Begegnungszonen ist also, dass alle Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn gleichberechtigt nutzen dürfen. Dieses Aufeinandertreffen erfordert eine erhöhte gegenseitige Rücksichtnahme. Zu den beteiligten Verkehrsteilnehmerinnen/ Verkehrsteilnehmer zählen insbesondere Kfz-Lenkerinnen/-Lenker,  Fußgängerinnen/Fußgänger, Radfahrerinnen/Radfahrer und Lenkerinnen/-Lenker von Elektro-Scootern.

Lenkerinnen/-Lenker von Fahrzeugen müssen in Begegnungszonen so fahren, dass sie Fußgängerinnen/Fußgänger und Radfahrerinnen/Radfahrer weder gefährden noch behindern, von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand und eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 20 km/h einhalten.

Weitere wichtige Regeln in Begegnungszonen:

  • Fußgängerinnen/Fußgänger dürfen in Begegnungszonen die gesamte Fahrbahn benützen. Dabei dürfen sie den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern.
  • Fahrerinnen/Fahrer von Rädern und Elektro-Scootern ist grundsätzlich das Nebeneinanderfahren erlaubt.
  • Im Gegensatz zu Wohnstraßen ist in Begegnungszonen die Durchfahrt gestattet, jedoch nicht das Spielen auf der Straße.
  • An dafür ausgewiesenen Stellen darf gehalten beziehungsweise geparkt werden.
  • Beginn und Ende einer Begegnungszone sind durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundzumachen.
  • Sowohl in der Begegnungszone als auch beim Verlassen gelten die allgemeinen Vorrangregeln.

In Begegnungszonen zulässige bauliche Veränderungen wie Schwellen, Rillen, Bordsteine und dergleichen sollen zusätzlich die Verkehrssicherheit fördern oder dazu beitragen, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten wird.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 Z 2a, § 23 Abs. 2a, §§, 68, 76c Straßenverkehrsordnung (StVO)

   Letzte Aktualisierung: 3. März 2023        

        Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion    

Weiterleiten mit FacebookWeiterleiten mit Twitter